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co.de-Werbebrief war rechtswidrig!

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Nun habe ich es amtlich:

Der dreiste Werbebrief der Websuche Search Technology GmbH, in dem sie mir die (Sub-)Domain webseiten-infos.co.de offerierte, war nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig und damit rechtswidrig!

Zur Vorgeschichte sei auf meine Blogbeiträge

verwiesen.

Deshalb hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen gegen das Unternehmen Websuche Search Technology GmbH Maßnahmen (Plural!) nach § 38 Absatz 5 BDSG angeordnet.

Hier der Wortlaut der Mail des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:

Guten Tag Herr Welzel,

nach meiner datenschutzrechtlichen Überprüfung Ihrer Eingabe zum Unternehmen Websuche Search Technology habe ich festgestellt, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig war. Ich habe folglich gegenüber dem Unternehmen Maßnahmen nach § 38 Abs. 5 BDSG angeordnet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Mein persönliches Fazit:

  • Offen bleibt zwar, welche Maßnahmen der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen ergriffen hat. Die Art und Weise wie er aber auf meine Eingabe reagierte, lässt mich hoffen, dass die gewählten Maßnahmen geeignet sind, die Websuche Search Technology GmbH von weiteren unzulässigen Datenverwendungen abzuhalten.
  • Letztlich glaube ich aber, dass nur ein Bußgeld, dass deutlich höher als der Gewinn aus der unzulässigen Datenverwendung ist, eine wirksame Maßnahme zum Schutz persönlicher Daten darstellt.
  • Weder die Verwendung von Daten der DENIC noch meines Impressums aufgrund des Hinweises auf § 28 Absatz 4 BDSG war und ist für Werbezwecke gestattet. Das Unternehmen Websuche Search Technology GmbH hatte in meinem Fall also definitiv in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise meine persönlichen Daten für einen Werbebrief genutzt.
  • Der Hinweis auf § 28 Absatz 4 BDSG im Impressum einer Website schützt zwar nicht vor Missbrauch, aber man kann dann gegen die insoweit unzulässigen Verwendung persönlicher Daten zu Werbezwecke vorgehen.
  • Ich empfehle deshalb jedem Betreiber einer Website, der nicht die Werbebriefe als Heizmaterial für seine Ofen braucht, auf allen Webseiten, die persönliche Daten wie beispielsweise Adresse und Telefonnummer enthalten, der Nutzung oder Übermittlung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung unter Hinweis auf § 28 Absatz 4 BDSG ausdrücklich zu widersprechen.

Kommentare

  • 22. März 2010, patch-info.de schreibt: Seltsames Geschäftsgebaren von co.de - oder Bauernfängerei als Geschäftsmodell... Jeden Tag steht ein Dummer auf, ich muss ihn nur finden. Am 14. Dezember 2009 erhielt ich ein Schreiben von der Firma "co.de / Websuche Search Technology GmbH & Co. KG", das mehr zum Ärger denn zum Lachen Anlass gibt. Unter dem Betreff "Rechtlic...
  • 28. März 2010, Tanja schreibt: Ich hatte den Brief damals ja auch erhalten und kopfschüttelnd in den Papierkorb geworfen. An die Wettbewerbsbehörde weiterleiten wäre wohl eine gute Alternativ zum Müll gewesen. Aber das wird schon der ein oder andere gemacht haben... meines ist leider schon verheizt :-(
  • 28. März 2010, Dieter schreibt: @Tanja Die Einschaltung der Wettbewerbsbehörde (Bundeskartellamt) wegen unlauterem Wettbewerb hatte ich verworfen. Grund: Ein Wettbewerbsverstoß war für mich nicht so offensichtlich wie gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dessen Einhaltung von Unternehmen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgt, in dessen Land das Unternehmen seinen Sitz hat (hier Niedersachsen).
  • 29. März 2010, Tanja schreibt: Ist auf jeden Fall ein Argument ;-) Wobei die Wettbewerbsbehörde auch oft fündig wird. Ist das nicht ein Vorteil gegenüber der Konkurrenz, der sich da ergaunert wird? Kam mir nur so in den Sinn...
  • 29. März 2010, Dieter schreibt: @Tanja Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Nennen hält den Werbebrief für wettbewerbs- und rechtswidrig, da er irreführende Angaben enthält (siehe seinen Blogbeitrag "Abzocke mit Subdomain .co.de?"). Dagegen sieht Rechtsanwalt Dominik Boecker keine Handhabe gegen die Firma. Vielmehr erscheint ihm das Anschreiben seltsam, hält es aber juristisch für keine eindeutige Geschichte. Das, was inhaltlich im Werbebrief drin steht, erscheint ihm auf den ersten Blick nicht unwahr. Wettbewerbsrechtlich gehe es wohl „gerade noch in Ordnung“ (siehe hierzu den Blogbeitrag "Subdomain .co.de: Was sagen der Anwalt und die Denic dazu?" bei basicthinking.de sowie den Artikel "Fakten zum Werbebrief in Sachen .co.de-Domain – Abzocke? Oder rechtlich einwandfrei?" bei t3n.de). Es gibt also rechtlich unterschiedliche Einschätzungen zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit des Werbebriefs. Ich persönlich tendiere zur juristischen Argumentation von Prof. Dr. Nennen. Gleichwohl ist halt bezüglich der Frage, ob ein rechtswidriger Wettbewerbsverstoß vorliegt, die Rechtslage nicht so eindeutig und offensichtlich. Der Verstoß gegen den Datenschutz war dagegen nach meiner unmaßgeblichen Meinung eindeutig. Die Websuche Search Technology GmbH hatte weder das Recht meine personenbezogenen Daten über die DENIC für den Werbebrief zu verwenden noch vom Impressum meiner Website. Ich bekam vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen noch folgende Information:
    Allgemein kann ich Ihnen weiter erläutern, dass die Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken nur unter den engen Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist und Daten, die in einem Impressum einer privaten Webseite stehen, von uns nicht als allgemein zugängliche Daten angesehen werden.
  • 30. März 2010, Tanja schreibt: Gehe ich dann richtig in der Annahme, dass es hier denn auch wieder eine Trennung zwischen privater und gewerblicher Webseite gibt. Gewerbliche dürfen ja fast ohne Einschränkungen kontaktiert werden und sobald man Werbung etc. auf seinen Seiten geschaltet hat (wie ich), ist man ja sowieso gewerblich und nicht privat. ?
  • 30. März 2010, Dieter schreibt: @Tanja Ich habe im Rahmen meines Bachelor of Laws-Studiums in Hagen noch nicht Wettbewerbsrecht gehabt. Allerdings konnte ich § 2 Absatz 2 UWG entnehmen, dass der Verbraucherbegriff des § 13 BGB entsprechend gilt. Danach scheint es in der Tat darauf anzukommen, dass die Website nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Webseiten-Infos.de ist das einfach zu beantworten, denn diese Website ist ein privates Projekt von mir ohne Werbung. Vorsorglich der übliche Disclaimer, dass dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung darstellt.
  • 31. März 2010, Tanja schreibt: Ich verneige mich vor Dir und bin beeindruckt... Bachelor of Law... *wow*. Aber im Prinzip ist es genau das was ich meine und leider in vielen Bereichen so. Sobald man "Selbständig" ist fällt man aus dem BGB meistens raus und das HGB gilt. Dieses verleiht bei solchen Dingen schon fast "Narrenfreiheit", wenn ich das mal so salopp als meine Meinung schreiben darf.
  • 31. März 2010, Dieter schreibt: @Tanja An der FernUni kann jeder mit Hochschulzugangsberechtigung studieren. Mein Studium hatte 2 1/2 Jahre geruht, versuche nun aber den Wiedereinstieg. Selbständigkeit ist nix für mich, aber es ist ja nicht jeder so risikoscheu wie ich. ;-)
  • 1. April 2010, Tanja schreibt: Ich kenne die Fernuni. Habe selbst ein Fernstudium während meiner Selbständigkeit durchgezogen und mich damals für den Medienbetriebswirt entschieden.
  • 1. April 2010, Dieter schreibt: @Tanja Jetzt bin ich beeindruckt! Während einer Selbständigkeit auch noch ein Fernstudium durchzuziehen finde ich bewundernswert. Bei Deinem Studium war doch bestimmt auch etwas Recht dabei (Urheberrecht etc), oder?
  • 2. April 2010, Tanja schreibt: Klar war Rechtskunde beim Studium dabei und ehrlich gesagt auch eines meiner Lieblingsfächer (schon damals auf der FOS). Bezüglich Recht bin ich aber auch aufgrund meines Shops etwas fitter. Leider geht es aber trotzdem nicht ohne Anwalt (Lebensmittelrecht). Mit einigen Unterbrechungen habe ich dann doch etwas länger gebraucht als ursprünglich angenommen (Feb.2004-Dez.2007), aber ich habs durchgezogen ;-)
  • 2. April 2010, Dieter schreibt: @Tanja Bei diesem Background wundert es mich nicht, dass Du Dich auf die wettbewerbsrechtliche Fragwürdigkeit des Werbebriefs gestürzt hast. ;-)

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